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Artikel der Ausgabe März 2023

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?

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Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

Illustration

Schon bisher war bei sogenannten E-Fahrzeugen (Nullemissionsfahrzeugen) als Firmenwagen kein Sachbezug für eine allfällige Nutzung im Rahmen von Privatfahrten anzusetzen. Die mit 30.12.2022 veröffentlichte neue Sachbezugswerteverordnung enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen.

Neuregelung betreffend Sachbezug und Ladetätigkeit

  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Standort des Arbeitgebers unentgeltlich aufgeladen werden.
  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs trägt oder diese dem Arbeitnehmer voll oder teilweise refundiert. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kosten an einer öffentlich zugänglichen Ladestation als auch hinsichtlich der Kosten für das Aufladen im Privathaus oder an einem privaten Stellplatz. Hinsichtlich arbeitnehmereigener Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge ist der Kostenersatz für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Ist die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass ein steuerbarer Bezug anzusetzen ist (Befristung bis 1.1.2026).
  • Ein abgabenpflichtiger Bezug (Arbeitslohn) ist hingegen anzusetzen, wenn die Kosten für das Aufladen von arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen außerhalb des Standortes des Arbeitgebers von diesem ersetzt werden.

Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Sämtliche der dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com

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