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Artikel der Ausgabe Juni 2016

Wie hoch ist der Grundanteil?

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Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der ...

Welche Sonderausgaben werden automatisch abgezogen?

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Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in ...

Was ist beim Pkw-Sachbezug zu beachten?

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Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug

Zusammenfassende Meldung

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Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen.

Bildungskarenz

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Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich ...

Autos mit ausländischem Kennzeichen dürfen ein Monat in Österreich gefahren werden

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Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge ...

Haben Sie genug Zeit?

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Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder ...

Wie hoch ist der Grundanteil?

Illustration

Bei der Vermietung eines Gebäudes kann die Abschreibung als Aufwand, der den Einnahmenüberschuss reduziert, geltend gemacht werden. Diese Abschreibung darf allerdings nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss für die Berechnung der Abschreibung der Wert der gesamten Immobilie in den Gebäude- und den Grundstückswert aufgeteilt werden.

Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der Anschaffungskosten bei vermieteten Gebäuden veröffentlicht. Sie ist erstmalig für die Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.

Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern

In diesen Gemeinden sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.

Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern

In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden

  • 30 %, wenn das Gebäude mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst oder
  • 40 %, wenn das Gebäude bis zu zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. (Hinweis: Laut Verordnung liegt eine eigene Geschäftseinheit jedenfalls pro angefangenen 400 m² Nutzfläche vor.)

Wann muss die neue pauschale Aufteilung nicht angewendet werden?

Die neue pauschale Aufteilung muss jedoch nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.

Sie ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Darrin Henry - Fotolia.com

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