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Artikel der Ausgabe Juni 2018

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 ...

Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

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Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die ...

Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

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Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

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Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

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Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich

Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

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Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. ...

Was ist eine Unternehmensstrategie?

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Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert.

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

Illustration

Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).

Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:

  • 2 %, maximal € 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Weitere Regelungen sind zu beachten.

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Sergey Nivens - Fotolia.com

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