Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?
Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen.
Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen.
Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?
Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als ...
Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf ...
Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es ...
Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als ...
Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was ...
Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat soll im Juli erfolgen.
Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.
Abgabenschuld | Strafzuschlag |
---|---|
bis € 33.000,00 | 5 % |
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 | 15 % |
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 | 20 % |
über € 250.000,00 | 30 % |
Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B. einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.
Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.
Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.
Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher bitte ein Beratungsgespräch.
Stand: 24. Juni 2014
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Werbewirksamkeit Betriebsausflug überbrückungshilfe Kinderfreibetrag Arbeitslosenversicherung Bank Pendlereuro Preisausschreiben Abzugsteuer Weihnachtsfeier Wahlarzt Barzahlung Umsatzsteuersatz Sozialversicherungsanstalten Brexit Abgabenänderungsgesetz Nachtschwerarbeitsbetrag Versand Energie UVA Betriebskosten Elektronische Rechnung Gebührenrecht Pensionsversicherung Bankenpaket Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: