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Artikel der Ausgabe Dezember 2017

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 ...

Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!

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Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend.

Welche Gesetzesbeschlüsse bescherte uns der Wahlkampf?

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Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik ...

Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?

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Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt ...

Steuererklärung 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt?

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Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden ...

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

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Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Wollen Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen?

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Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss ...

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

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Voraussichtliche Werte für 2018

Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 für Wertpapiergeschäfte einen LEI?

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Wenn Sie als Unternehmer ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von ...

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Illustration

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft:

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStR 2020):

  • Steuersenkung durch Tarifreform.
  • Die UGB Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftige unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung soll vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z.B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben / Lohnverrechnung:

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z.B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen soll reduziert werden.
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Betragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden wie zB die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben:

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter 22 Euro, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter 22 Euro Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Stand: 18. Dezember 2017

Bild: adam121 - Fotolia.com

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