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Artikel der Ausgabe Jänner 2011

Automatische Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses
Familienbeihilfe ab 2011

Familienbeihilfe ab 2011

Überblick über Änderungen der Familienbeihilfe.

Verfassungsgerichtshof hebt die Steuerfreistellung bei Auslandsentsendungen auf

Verfassungsgerichtshof hebt die Steuerfreistellung bei Auslandsentsendungen auf

Wichtige Änderungen für Anlagenbau bei Auslandsmontage.

Erhöhung des Pendlerpauschales und steuerfreies Jobticket

Erhöhung des Pendlerpauschales und steuerfreies Jobticket

Tabellarische Übersicht der Änderungen.

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen

Finanzstrafgesetz-Novelle bringt neuen Straftatbestand Abgabenbetrug.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 beschlossen

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 beschlossen

Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben per 1.7.2011 fix.

Automatische Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Illustration

Das neue Budgetbegleitgesetz (Stand: Regierungsvorlage) bringt auch Änderungen im Unternehmensgesetzbuch. Die Regeln zur Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch werden verschärft.

Wurde bisher die Offenlegungspflicht verspätet erfüllt, so kam es vorerst zu einer Strafandrohung. Diese Androhung fällt nun weg. Wird die Offenlegungspflicht nicht bis zum letzten Tag der Frist erfüllt, kommt es zu einer automationsunterstützten Zwangsstrafe. Die Untergrenze für die Zwangsstrafe beträgt € 700,00. Wird diese Zwangsstrafe binnen 14 Tagen beeinsprucht, so erfolgt die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.

Kommen die Organe der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, so wird neben den Organen die Zwangsstrafe auch gegenüber der Gesellschaft verhängt.

Hat z.B. eine GmbH drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen je € 700,00 automatisch vorgeschrieben.

Wird auch nach einer Strafe die Offenlegungspflicht nicht erfüllt, folgt im Abstand von zwei Monaten eine erneute automationsunterstützte Zwangsstrafverfügung. Bei kleinen Kapitalgesellschaften bleibt das Strafausmaß gleich (€ 700,00). Kommt es jedoch bei einer mittelgroßen bzw. einer großen Kapitalgesellschaft zu einem wiederholten Versäumnis der Offenlegungspflicht, so erhöht sich die Zwangsstrafe auf das Dreifache (€ 2.100,00) bzw. auf das Sechsfache (€ 4.200,00).

Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der zur Offenlegung Verpflichtete offenkundig durch ein unvorhergesehenes Ereignis an seiner Pflicht gehindert war.

Die Regelung ist anwendbar für alle bis zum 28.2.2011 nicht veröffentlichten Abschlüsse. Es kommt daher frühestens ab 1.3.2011 zur Verhängung einer Strafe.

Stand: 07. Dezember 2010

Bild: Claus Mikosch - Fotolia.com

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