Was ändert sich bei Entgeltfortzahlungen?
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen ...
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen ...
Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigte nun auch ...
Die Entstrickungsbesteuerung soll bei Gewinnverlagerung von Österreich ins Ausland und ...
Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen ...
Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle ...
Laut Lohnsteuerrichtlinien sind mit dem Sachbezugswert alle geldwerten Vorteile ...
Target Costing ist insbesondere für Unternehmen eine gute Entscheidungshilfe, die sich in ...
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen beschlossen, um die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten anzugleichen. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Maßnahmen bei Entgeltfortzahlungen:
Ist ein Arbeiter wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst verhindert, so hat sein Arbeitgeber dennoch seinen Lohn für eine bestimmte Zeit weiterhin zu bezahlen (Entgeltfortzahlung). Wie lange das volle Entgelt zu bezahlen ist, richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses (DV):
Wie bisher besteht für weitere vier Wochen die Verpflichtung des Dienstgebers, das halbe Entgelt fortzuzahlen.
Wird der Arbeitnehmer wieder krank, so gilt nun auch für Angestellte, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit besteht, als die oben genannte Dauer insgesamt noch nicht erschöpft ist. Ein eigener Anspruch von jedenfalls acht Wochen (bzw. zehn Wochen bei 15 Jahren DV) wird durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit begründet.
Die Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Arbeitsjahr nach dem 30.6.2018 beginnt. Abweichende günstigere Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für Angestellte bleiben in der Regel aber aufrecht.
Auch geändert wurden die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei
Stand: 26. Februar 2018
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Phishing Rechnungsberichtigung Unterlagen Teamleiter Mahlzeiten Lohnsteuertarif Steuerermäßigung Umsatzsteuerbefreiung Deregulierungsgesetz Sorgfaltspflicht Punschstand Barzahlung Dienstgeber Teilzeit Selbstauskunft Leistungsempfänger Steuerrückerstattung Lohnnebenkosten Klimaschutz Rückzahlung Tod Zahlscheine Kommunalsteuer Betriebsprüfung Umsatzsteuererhöhung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: