Was ändert sich bei Entgeltfortzahlungen?
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen ...
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Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen, so ist seit 2016 laut Verordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Laut Lohnsteuerrichtlinien sind mit dem Sachbezugswert alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind. Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos beim Arbeitgeber ist damit abgegolten.
Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht, sein eigenes Privat-Elektroauto kostenlos aufzuladen, liegt laut Lohnsteuerrichtlinien kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt.
Begründung: Der übliche Endpreis am Abgabeort ist in diesem Fall ja Null.
Bekommt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da es sich nicht um einen Auslagenersatz handelt.
Stand: 26. Februar 2018
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