Beschäftigungsbonus beschlossen!
Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden.
Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden.
Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige ...
Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten ...
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien ...
Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen ...
Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ...
Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.
Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.
Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:
Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):
Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.
Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.
Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.awsg.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at
Stand: 26. März 2018
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Phishing Rechnungsberichtigung Unterlagen Teamleiter Mahlzeiten Lohnsteuertarif Steuerermäßigung Umsatzsteuerbefreiung Deregulierungsgesetz Sorgfaltspflicht Punschstand Barzahlung Dienstgeber Teilzeit Selbstauskunft Leistungsempfänger Steuerrückerstattung Lohnnebenkosten Klimaschutz Rückzahlung Tod Zahlscheine Kommunalsteuer Betriebsprüfung Umsatzsteuererhöhung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: