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Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Bis März 2021 verlängert: Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?

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Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2021

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Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit.

Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?

Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?

Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert.

Für welche Investitionen beträgt die COVID-19-Investitionsprämie 14 %?

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Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und ...

Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses ...

Delegieren schafft Zeit – oder doch nicht?

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Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung?

Bis März 2021 verlängert: Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

Illustration

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.

Zuletzt wurde angekündigt, dass die Laufzeit des Härtefallfonds bis in den März 2021 verlängert werden soll. Zugleich soll die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben werden. Diese Änderungen wurden bislang (Stand 11.10.2020) allerdings noch nicht in die zugrunde liegende Förderrichtlinie eingearbeitet.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
  • der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
  • der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und
  • Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,

beantragt werden.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

  • 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,
  • 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als € 966,65 im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,
  • pauschal € 500,00 wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 1.1.2018 und 15.3.2020 gegründet oder übernommen wurde,

mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.

Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.

Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Comeback-Bonus

Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 13. Oktober 2020

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

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