Strafen bei Unterentlohnung stark angehoben: Welches Strafausmaß gilt seit Jahresbeginn?
Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ...
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Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt (inkl. aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen) bezahlt. In der Vergangenheit war nur die Unterschreitung des im Kollektivvertrag (oder nach Gesetz bzw. Verordnung) festgelegten Grundlohns strafbar. Neu ist nun auch, dass der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet ist, den Dienstnehmer über den Strafbescheid bezüglich der Unterentlohnung zu berichten.
Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00. Wurden mehr als drei Arbeitnehmer unter den Bestimmungen bezahlt, liegt das Strafausmaß zwischen € 2.000,00 und € 20.000,00 je Arbeitnehmer.
Im Wiederholungsfall liegt das Strafausmaß wie folgt:
In bestimmten Fällen kann allerdings von einer Bestrafung abgesehen werden.
Im Gesetz wird klargestellt, dass keine Strafe zu entrichten ist, wenn der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, nachweislich nachzahlt. Dies muss vor einer Kontrolle durch die Behörde passieren.
Von einer Bestrafung kann auch abgesehen werden, wenn innerhalb einer gewissen Frist der Betrag nachgezahlt wird und
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre. Bei Unterentlohnung, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt die Frist ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. In diesen Fällen beträgt die Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre. Bisher hat die Verjährungsfrist ein Jahr betragen.
Stand: 3. März 2015
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