Steuerreform: Was wurde in der letzten Zeit geändert?
Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der ...
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Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto ...
Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum ...
Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren ...
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Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der Steuerreform noch zu einigen Änderungen gekommen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anpassungen:
Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1. 4. 2016 auf 1. 5. 2016 verschoben.
Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.
Die Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung wird ab 1.1.2016 gesenkt. Statt den bisherigen € 724,00 wird sie € 406,00 betragen. Für die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gelten folgende Beträge: ab 1.1.2016 € 706,56, ab 1.1.2018: € 606,36, ab 1.1.2020: € 506,19. Die Beträge werden noch mit der jeweilig gültigen Aufwertungszahl erhöht.
Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über Finanz Online von der Kontenregistereinsicht informiert werden.
Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn dieser in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Schweiz und Liechtenstein getätigt wurde. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.
Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen. Steuerfrei bleiben bis 20 % (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.
Wenn sich eine Steuergutschrift ergibt, soll die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn
Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen dann eine automatische Veranlagung erfolgen.
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll ab einem CO2-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km (im Entwurf noch 120 g/km) angehoben werden.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur insoweit verrechenbar sein, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Nun wurde unter anderem ergänzt, dass dies gilt nicht gilt, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.
Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.
Bei unentgeltlichen Erwerben erfolgt auch dann eine Zusammenrechnung, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Das heißt es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z.B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.
Es entfällt die bisherige Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinns steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung (soferne zuvor Einlagen geleistet wurden) zu behandeln. Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn sind vorrangig steuerlich als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Diese Änderung wird bereits wirksam für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.7.2015.
Für eine Entscheidung, ob daher eventuell anstehende Ausschüttung vorgezogen werden sollen (erhöhte KESt ab 1.1.2016) sind neben diesen steuerlichen Themen auch betriebswirtschaftliche Kriterien maßgebend – eine individuelle Beratung ist daher erforderlich.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500 überschreiten.
Der Pauschbetrag wird voraussichtlich mit maximal € 5.000,00 jährlich begrenzt werden (im Begutachtungsentwurf € 2.500).
Stand: 20. Juli 2015
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