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Artikel der Ausgabe Juli 2015

Steuerreform: Was wurde in der letzten Zeit geändert?

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Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der ...

Was kommt Neues rund ums Auto?

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Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto ...

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

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Wann zählt ein Fußballspieler zu den Profis?

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Kleinunternehmerregelung: Wie lang gilt die Option zur Regelbesteuerung?

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Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren ...

Arbeiten in den Ferien

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Ferialarbeiter bzw. -angestellte sind Schüler und Studenten, die im Sommer arbeiten, um ...

Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?

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Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen ...

Was kommt Neues rund ums Auto?

Illustration

Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto vor. Es kann noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten ist ab 1.1.2016 geplant.

Änderungen beim Pkw-Sachbezug für Dienstnehmer

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00.

Bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle) ist kein Sachbezug anzusetzen. Die Grenze von voraussichtlich 130 g/km wird bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise gesenkt.

Vorsteuerabzug für Elektroauto

Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten liegen über € 80.000,00), entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

NoVA-Rückerstattung für Private

Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) derzeit nur für einen Unternehmer möglich (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).

Für eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland von Privatpersonen ist eine Rückvergütung der NoVA nicht vorgesehen.

Diese Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern und Privaten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als gleichheitswidrig aufgehoben.

Daher kommt es im Zuge der Steuerreform zu einer Neuregelung. Wer sein gebrauchtes Auto als Privater ins Ausland verkauft, kann sich ab 1.1.2016 einen Teil der Abgabe rückerstatten lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt.

Stand: 29. Juni 2015

Bild: Sunny studio - Fotolia.com

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