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Artikel der Ausgabe Februar 2015

Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?
Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

Was ist die Ausgleichstaxe?

UID–Nummer für Kleinunternehmer

UID–Nummer für Kleinunternehmer

Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?

Zahlung der Beiträge

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Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge ...

Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?

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Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen ...

Wer macht was, wann und womit?

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Prozessmanagement, sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?

Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Illustration

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Ausdehnung der Hauptwohnsitzbefreiung

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Diese Regelung wurde nun mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft, muss das Gebäude erst ab der Fertigstellung durchgehend genutzt werden oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei dieser Regelung gab es keine Änderung.

Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)

Verkauf von benachbarten Grundstücken

Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m2 erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.

Eigentumswohnungen

Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m2-Grenze.

Parkplatz

Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst – auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.

Stand: 29. Jänner 2015

Bild: Dmytro Smaglov - Fotolia.com

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