HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH

Ihr Payroll Partner …
Personalverrechnungs-Support

News für Klienten

Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2011

Auftraggeberhaftung

Auftraggeberhaftung

Seit 1.7.2011 müssen in Summe 25 % des Werklohnes abgeführt werden, um einer Haftung der ...

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Neu: Die Abzugsteuer wird erst ab dem Betrag von € 1.000,00 fällig. Die Vereinfachung ...

Neue Prüfungsschwerpunkte

Neue Prüfungsschwerpunkte

Unter dem Slogan „Fair Play“ führt die Finanzverwaltung standardisierte Kurzprüfungen und ...

Reihengeschäft

Reihengeschäft

Einem Reihengeschäft werden mehrere Lieferungen unterstellt. Diese Lieferungen werden ...

Auftraggeberhaftung

Illustration

Bisherige Regelung

Schon bisher galt, der Auftraggeber von Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit 1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des geleisteten Werklohnes.

Haftungsbefreiung

Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.

Neu seit 1.7.2011

Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben

Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens 5 % des Werklohnes.

Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er 5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.

Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder Reinigungsleistung

Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen), muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.

Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn zu 100 % an ihn bezahlt werden.

Stand: 07. Juli 2011

Bild: Mikael Damkier - Fotolia.com

Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!

Kanzleimarketing
HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH work Am Belvedere 8 1100 Wien Österreich work (01) 39200 92 fax (01) 39200 92-500 www.hochweis.at 48.18621104 16.37846500
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369