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Artikel der Ausgabe Juli 2017

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

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Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Illustration

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.

Dabei sind nach dem Einkommensteuergesetz zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Steuerfrei ist grundsätzlich die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Verkäufer sein Eigentum seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre bewohnt hat – es sich also um seinen Hauptwohnsitz handelt.
  2. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt hat („5 aus 10-Regelung“).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.

Im strittigen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger sein im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gelegenes Wohnhaus samt Grundstücksfläche von 3.646 m². Das angerufene Bundesfinanzgericht sah – anders als das Finanzamt – die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied anders:

Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der Verkehrsauffassung.

Der Gerichtshof bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig (laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m²) beschränkt ist. Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!

Ob die Auslegung der „Verkehrsauffassung“ von einer für einen Bauplatz erforderlichen Grundstücksgröße überall in Österreich – Stadt oder Land, Osten oder Westen (Ortsüblichkeit?) die gleiche sein wird, bleibt abzuwarten und bedarf wohl weiterer diesbezüglicher Entscheidungen.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: Sph - Fotolia.com

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