Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...
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Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen ...
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. ...
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der ...
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit) die Höhe des Sachbezugs aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kfz mit Verordnung festzulegen, sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen (Elektrofahrzeuge).
Die Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert. In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht (vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen Schwarzlohnzahlungen.
Der Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll entfallen.
Steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen berücksichtigt werden.
Die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.
Die Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken € 1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.
Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.
Stand: 28. Dezember 2016
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