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Artikel der Ausgabe Jänner 2017

Abgabenänderungsgesetz 2016

Abgabenänderungsgesetz 2016

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...

Zeitpunkt der Erfassung mobiler Umsätze in der Registrierkasse?

Zeitpunkt der Erfassung mobiler Umsätze in der Registrierkasse?

Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein ...

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche ...

Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?

Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom ...

SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!

SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen ...

Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?

Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. ...

Was ist beim Mitarbeitergespräch zu beachten?

Was ist beim Mitarbeitergespräch zu beachten?

In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der ...

Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?

Illustration

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?

Selbstauskunft

Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.

Fragt eine Behörde einen Eintrag im Register ab, bekommt der betroffene Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.

Kontenregister- und Konteneinschau von Abgabenbehörden

Für die Kontenregister- und Konteneinschau durch Abgabenbehörden legt ein neuer Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich mit dem Ziel des Rechtschutzes.

In das Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen, wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.

Bei Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.

Außerdem besteht die Möglichkeit zur Einschau ins Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.

Bei der Konteneinschau verlangt die Behörde vom Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des Betroffenen. Die Konteneinschau ist im Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.

Die Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.

Stand: 28. Dezember 2016

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

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