Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...
Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein ...
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche ...
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom ...
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen ...
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. ...
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der ...
Erzielt das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten Losungsermittlung).
Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. Die auswärts getätigte Einnahme ist bei der Rückkehr in der Registrierkasse unverzüglich nachzuerfassen. Mittels Sammelrechnung darf eine nachträgliche Erfassung in der Registrierkasse nicht vorgenommen werden.
Eine vereinfachte Nacherfassung ist dann möglich, wenn gleichhohe Einzeleinnahmen erzielt werden, z. B. bei Fahrumsätzen bei einem Karussell oder Fremdenführern. Die vereinfachte Nacherfassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gleichpreisigen Produkten aus einem Sortiment zur Anwendung kommen. In diesen Fällen können die Einzelumsätze addiert und in einem Betrag eingegeben werden, wenn die vollständige Erfassung nachvollziehbar ist, z. B. durch Durchnummerierung der erteilten Belege.
Zusätzlich bietet ein Erlass des Finanzministeriums zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Vereinfachung für alle mobil getätigten Umsätze. Diese können vorab in der Registrierkasse erfasst und dabei auch vorab die Belege erstellt werden. Der vorbereitete Beleg braucht dann nur noch mit der Ware an den Kunden ausgefolgt werden. Falls die vorbereiteten Produkte doch nicht verkauft werden können, erlaubt die Finanz ausnahmsweise die Stornierung der vorab ausgestellten Belege bei Rückkehr an die Betriebsstätte.
Stand: 28. Dezember 2016
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Gewinnfreibetrag Führung Künstler-Sozialversicherungsfonds Wahlarzt Betriebsübergabe Lohn Kalte Progression Abgabe Meeting Stabilitätsgesetz Unternehmensstrategie E-Auto Question Storming Anspruch Kassennachschau Normverbrauchsabgabe Glücksspielabgabe Zuwendungen Unternehmer Erwartungsrechnung Kundengeschenke Bildungseinrichtung Anspruchsverzinsung Kreditgarantie Arbeitsrecht Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: