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Artikel der Ausgabe Oktober 2014

Durch welche Maßnahmen soll Lohn- und Sozialdumping weiter eingeschränkt werden?
Was ist bei der Herstellerbefreiung zu beachten?
Was müssen Arbeitszeitaufzeichnung und Lohnkonto beinhalten?

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Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ...

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

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Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015

Strafzuschlag vermeiden

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Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA

Gibt es eine Befreiung von der Pflichtversicherung für  Kleingewerbetreibende?

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Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und ...

Unternehmensgründung

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Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung eines Unternehmens erforderlich.

Durch welche Maßnahmen soll Lohn- und Sozialdumping weiter eingeschränkt werden?

Illustration

Lohn- und Sozialdumping

Ab 1.1.2015 soll es zu einer Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping kommen.

Mit der Arbeitsmarktöffnung einiger osteuropäischer Länder im Jahr 2011 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt. Ziel war es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.

Diese Regelungen sollen mit dem neuen Begutachtungsentwurf erweitert werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.

Einige ausgewählte Änderungen ab 1.1.2015

Entsendung von Mitarbeitern

Die Entsendung eines Mitarbeiters muss bereits jetzt der österreichischen Sozialversicherung gemeldet werden. Die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort und eine Abschrift der Entsendemeldung müssen bereitgehalten werden. Ist das nicht der Fall, stellt dies einen Straftatbestand dar.

Künftig soll auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können, wenn diese Unterlagen nicht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird nun auch klargestellt, dass die Strafe für jeden Arbeitnehmer verhängt wird, für den die erforderlichen Maßnahmen nicht erfüllt werden – nicht pro Arbeitgeber.

Lohnkontrollen

Die Lohnkontrollen werden bei Bauunternehmen auf alle Entgeltbestandteile ausgedehnt. Bei allen anderen Branchen wird kontrolliert, ob der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn samt Sonderzahlungen gezahlt wird. Wenn Arbeitskräfteüberlassungen betroffen sind: der Überlassungslohn inklusive des Referenzzuschlags.

Lohnunterlagen

Das Strafausmaß für Lohnunterlagen, die nicht bereitgehalten werden, soll angehoben werden. Auch hier gilt: Gestraft wird pro Arbeitnehmer, für den die Lohnunterlagen nicht vorhanden sind und nicht pro Arbeitgeber.

Stand: 26. September 2014

Bild: Printemps - Fotolia.com

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