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Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Bis März 2021 verlängert: Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?

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Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2021

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Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit.

Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?

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Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert.

Für welche Investitionen beträgt die COVID-19-Investitionsprämie 14 %?

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Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und ...

Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses ...

Delegieren schafft Zeit – oder doch nicht?

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Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung?

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?

Illustration

Hinweis: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell! Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurde beschlossen, das Inkrafttreten der neu geregelten Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter auf den 1.7.2021 zu verschieben.

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.1.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.1.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.1.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 22. Oktober 2020

Bild: arsenypopel - stock.adobe.com

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