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Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Bis März 2021 verlängert: Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?

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Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2021

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Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit.

Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?

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Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert.

Für welche Investitionen beträgt die COVID-19-Investitionsprämie 14 %?

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Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und ...

Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses ...

Delegieren schafft Zeit – oder doch nicht?

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Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung?

Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?

Illustration

Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden Eckpunkte der Pauschalierung sind nun:

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.

Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.

Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag).

Das Mobilitätspauschale beträgt:

  • 6 % der Bemessungsgrundlage (max. € 24.000,00) in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern
  • 4 % der Bemessungsgrundlage (max. € 16.000,00) in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern
  • 2 % der Bemessungsgrundlage (max. € 8.000,00) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern

Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.

Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.

Stand: 28. September 2020

Bild: arizanko - stock.adobe.com

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