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Artikel der Ausgabe Juni 2018

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

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Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 ...

Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

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Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die ...

Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

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Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?

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Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ...

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich

Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. ...

Was ist eine Unternehmensstrategie?

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Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert.

Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?

Illustration

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:

  Aus der EU Aus dem Drittland
Bier 110 Liter 16 Liter
Wein 90 l / davon max. 60 l Schaumwein 4 Liter (nicht schäumende Weine)
Spirituosen 10 Liter 2) 1 Liter 2) 3)
Zigaretten 800/300 Stück 1) 200 Stück 3) oder
Zigarillos 400 Stück 100 Stück 3) oder
Zigarren 200 Stück 50 Stück 3) oder
Rauchtabak 1 kg 250 g 3)

1) Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.
2) Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)
3) ab einem Alter von 17 Jahren

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

Tipp: Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der BMF-App sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: vaso - Fotolia.com

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