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Artikel der Ausgabe März 2023

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?

Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?

Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Illustration

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Der Gesetzgeber hat nun das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz nochmals angepasst. Dadurch wurde im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag bis zum 30.6.2022 (gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag, für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Bei Bilanzstichtagen, die nach dem 30.6.2022, aber vor dem 31.10.2022 liegen, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 30.6.2023.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com

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