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Artikel der Ausgabe März 2023

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

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Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

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Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

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Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

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Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?

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Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?

Illustration

Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.

Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.

Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.

Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: foto_tech - stock.adobe.com

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