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Artikel der Ausgabe März 2023

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!

Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben

Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?

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Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

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Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale

Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?

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Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

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Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung

Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?

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Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände

Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?

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Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?

Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?

Illustration

Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ab der Veranlagung 2022 bei den betrieblichen Einkünften das Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Dadurch wird die betriebliche Nutzung von wohnraumbezogenen Aufwendungen, wie etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, nicht jedoch von Arbeitsmitteln, pauschal abgegolten.

Voraussetzungen

Das Arbeitsplatzpauschale ist an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.

Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen. Weiters setzt die Geltendmachung voraus, dass dem Steuerpflichtigen selbst Ausgaben aus der Nutzung des Wohnraums erwachsen, wobei es sich bei dem Wohnraum nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss.

Betragliches Ausmaß der Pauschale

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist zwischen dem kleinen und dem großen Pauschale zu differenzieren:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300,00 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,00, steht ein Pauschale in Höhe von € 1.200,00 pro Jahr zu.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, so ist eine Aliquotierung des Pauschales vorzunehmen. Für jeden vollen oder angefangenen Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder € 100,00 oder € 25,00.

Abgrenzung zum Arbeitszimmer

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: baranq - stock.adobe.com

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