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Artikel der Ausgabe Oktober 2017

Was sind Dienstleistungen in Zusammenhang mit Grundstücken?

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Dienstleistungen, die im Sinne der Umsatzsteuer als Grundstücksleistungen definiert ...

Wie können Tagesdiäten des Unternehmers steuerlich abgesetzt werden?

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Ist der Unternehmer beruflich unterwegs, so können unter bestimmten Voraussetzungen ...

Warum sollen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung geplant werden?

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Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist von den Einkünften (nicht ...

Können angestellte Versicherungsmakler das Vertreterpauschale in Anspruch nehmen?

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Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung ein eigenes Vertreterpauschale in ...

GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer?

GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer?

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt grundsätzlich € 35.000,00.

Personalkostenplanung

Personalkostenplanung

Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens.

GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer?

Illustration

Mindeststammkapital

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens € 10.000,00 betragen. Davon ist die Hälfte bar einzuzahlen. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse von € 35.000,00 erfüllt werden.

Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer haben unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs grundsätzlich in folgender Höhe zu entrichten.

Mindest-KöSt Für jedes volle Kalendervierteljahr Jahresbeitrag
für eine bestehende GmbH € 437,50 € 1.750,00
für eine nach dem 30.6.2013 neu gegründete GmbH:    
- in den ersten fünf Jahren € 125,00 € 500,00
- für die nächsten fünf Jahre € 250,00  € 1.000,00
- danach € 437,50  € 1.750,00

Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 25 % von € 1.000,00 = € 250,00) niedriger als die Mindest-KöSt (z. B. € 1.750,00), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.

Stand: 26. September 2017

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

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