Corona Kurzarbeit: Rückwirkende Beantragung für den Monat März ist nur mehr bis 20. April 2020 möglich
Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende ...
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Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der ...
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für ...
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und ...
Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die ...
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Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell ...
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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. ...
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Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .
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Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den ...
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein ...
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren ...
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ...
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Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung ...
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Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies fatale ...
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen.
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung.
Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen. Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.
Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Die inzwischen verfügten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Stand: 07. April 2020
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