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Artikel der Ausgabe Februar 2021

Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

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Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren ...

Haben Sie bereits eine Investitionsprämie beantragt?

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Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber ...

Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?

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Was bringt die neue degressive Abschreibung?

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Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.

Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

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Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im ...

Wie änderte sich die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung?

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Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für ...

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?

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Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 ...

Was muss im Februar 2021 zusätzlich gemeldet werden?

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Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in ...

Tipps für die Zusammenarbeit von dezentralen Teams

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Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine ...

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?

Illustration

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).

Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.

Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Stand: 29. Januar 2021

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

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