
Förderung: Energiekostenpauschale 2022 für Kleinst- und Kleinunternehmen - Check ab 17.4.2023 möglich
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Informationen zu dieser ...
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Überblick über die wesentlichen Vorschriften der Kryptowährungsverordnung.
Bereits das Vorliegen einer künftigen Vermietungsabsicht führt zur Versagung der ...
Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien durch die letzte Wartung.
Geld zurück vom Finanzamt durch Absetzung von Werbungskosten.
Mahngebühren als echter Schadenersatz: keine Umsatzsteuer.
Machen Sie ihr Unternehmen resilient für chaotische Zeiten.
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind.
Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen).
Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale (und allfällige entsprechende Differenzwerbungskosten) zu kürzen.
Die Ausgaben für digitale Werbungskosten sind in einem eigenen Feld (z. B. Kennzahl 169 im Formular L 1 2022) in der Steuererklärung zu erfassen. Die Kürzung um das Homeoffice-Pauschale erfolgt seitens der Finanz automatisch.
Beispiel (vgl. Lohnsteuerrichtlinien):
Ein Arbeitnehmer kauft einen Laptop um € 750,00 und erhält vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale von
€ 300,00. Es ist von den Kosten des Laptops ein 40-%-Privatanteil auszuscheiden. Von den verbleibenden € 450,00 (= 60 % von € 750,00) werden € 300,00 abgezogen. Die verbleibenden € 150,00 können als Werbungskosten für die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln geltend gemacht werden.
Stand: 30. März 2023
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