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Ausgaben

Artikel der Ausgabe Oktober 2023

Energiekostenzuschuss II (2023): Voranmeldung von 16.10. bis 2.11.2023

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Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im ...

Ab 5.12.2023 ersetzt die ID Austria die Handy-Signatur!

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Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar ...

Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen

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Urteil des Obersten Gerichtshofes verweist auf Aufforderungs- und Hinweispflicht des ...

Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.

Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?

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Steht der Betriebsausgaben- sowie Vorsteuerabzug auch für Ausgaben zu, die vor der ...

Wen trifft die globale Mindestbesteuerung?

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Welchen Unternehmungen droht eine zusätzliche Steuerlast im Rahmen der globalen ...

Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

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Maximal Engpassleistung wurde erhöht – Neue maximale Anschlussleistung.

Erstellen Sie jetzt das Budget 2024 für Ihr Unternehmen!

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Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.

Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

Hochwasser

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Diese Information umfasst folgende Themenbereiche (ausgewählte Eckpunkte):

  • Verlängerung von Fristen
  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen. Möglich ist ein
    • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlungen,
    • Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung,
    • Antrag von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen,
    • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,
    • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftssteuer:
    Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen). Dies ist möglich für sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, die aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffen sind. Der Antrag ist nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen.
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen, wie
    • Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden,
    • keine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages bzw. des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei hochwasserbedingten Ausscheiden,
    • Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen,
    • Liebhabereibeurteilung: Hochwasser als Unwägbarkeit.
  • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Umfangreiche Info, wie Kosten für
    • die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen,
    • die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände,
    • die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.
  • Freibetragsbescheide
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 03. Oktober 2023

Bild: PhotographyByMK - stock.adobe.com

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