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Artikel der Ausgabe April 2021

Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?

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Coronavirus: Was ist neu am Härtefallfonds?

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Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?

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Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine ...

Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice aus?

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Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?

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Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?

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Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer ...

Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

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In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht ...

Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?

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Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für ...

Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?

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Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, ...

Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?

Illustration

Das Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet dazu, „sonstige langfristige Verbindlichkeitsrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 3,5 % und „langfristige Personalrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % abzuzinsen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beantragten mehrere Steuerpflichtige die Anwendung des Abzinsungsfaktors in Höhe von 3,5 % (anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen 6 %) für die Dotierung von Personalrückstellungen (im konkreten Fall von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen). Nach Ansicht der Steuerpflichtigen sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten und Personalrückstellungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist. Zudem entspreche der Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % für Personalrückstellungen nicht den gegenwärtigen, marktüblichen Zinssätzen. Aufgrund dieses Umstandes würde die Personalrückstellung zu niedrig dotiert werden und der folglich (höhere) steuerliche Gewinn nicht der Realität entsprechen.

Das BFG folgte den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und stellte einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil der Steuerpflichtige im Fall von Personalrückstellungen, die in der Regel über einen außerordentlich langen Zeitraum gebildet werden, erst in vergleichsweiser ferner Zukunft – nämlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung (z. B. durch die tatsächliche Pensionszahlung) – wirtschaftlich belastet wird. Dem VfGH zufolge wiegt aber die damit verbundene gegenwärtige (negative) Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens, die sich durch einen niedrigeren Abzinsungsfaktor ergibt, schwerer. Der Gesetzgeber handelt daher verfassungskonform, wenn er bestimmte Gruppen von langfristigen Rückstellungen (wie Personalrückstellungen) aufgrund der größeren Bedeutung für das Steueraufkommen des Fiskus anders behandelt.

Stand: 29. März 2021

Bild: Weissblick - Fotolia.com

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