Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise ...
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise ...
Rechnungsberichtigungen bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht immer notwendig.
Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch ...
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ...
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ...
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?
Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er aber nach dem Umsatzsteuergesetz gar nicht schuldet, er diesen Betrag so dennoch aufgrund der Rechnung schuldet, wenn die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt wird.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Im gegenständlichen Fall waren die Kundinnen und Kunden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wird nun auch das österreichische Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Laut Fachliteratur könnte diese auf den ersten Blick positive Gesetzesänderung in der praktischen Umsetzung jedoch auch zu Problemen führen. Daher sei nochmals auf die Wichtigkeit eines korrekten Ausweises der Umsatzsteuer auf Rechnungen hingewiesen.
Stand: 31. Juli 2023
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Eigentümer Selbstbehalt Vorsteuererstattung Gewinnverschiebung Stromverbrauch Pferdepensionshaltung Smartphones Gebührenpflicht Meldestandard E-Bike Bundesabgabenordnung Offenlegung Strafen Schulden Wirtschaftlichkeit Praxis Verzichtserklärung Theater Lebensversicherung EPU Beschwerde Alleinverdienerabsetzbetrag Auftraggeber Verlustrechung covid Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: