
Welche Gesetzesänderungen plant die Regierung?
Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht
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Wird ein Gebäude vermietet, muss fest-gestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ ...
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in bestimmtem Umfang an ...
Wenn Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ...
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen ...
Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird.
Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein Schlüsselmitarbeiter ...
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.
Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn
Stand: 29. November 2014
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