„Ausfallsbonus“: Was gilt neu für den Betrachtungszeitraum März?
Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um ...
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Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände ...
Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis ...
Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen ...
Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen ...
Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung ...
Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende ...
Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des ...
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf ...
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind ...
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf ...
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter ...
Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig ...
Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimische Wirtschaft haben sich Sozialpartner und Bundesregierung zuletzt auf eine weitere Verlängerung (und geringfügige Anpassung) des bestehenden Kurzarbeitsmodells verständigt. Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.
Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll in erster Linie die wesentlichen Eckpunkte des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells bis 30.6.2021 fortführen. Deshalb bleibt die einkommensabhängige Nettoersatzrate unverändert bei 80 % bzw. 90 %. Gleich bleibt außerdem, dass die Arbeitszeit im Rahmen der Corona-Kurzarbeit grundsätzlich auf bis zu 30 % reduziert werden kann, wobei die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls unverändert fortgeführt wird.
Wenn der Arbeitgeber von einer behördlichen Schließung betroffen ist, soll auch in der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen, entfallen.
Die Aus- und Weiterbildung während der Ausfallszeit war auch bisher schon ein Bestandteil des Kurzarbeitsmodells. Neu ist, dass Aus- und Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit in der vierten Phase aktiv gefördert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter während der Ausfallszeiten aus- und weiterbilden, künftig 60 % vom Arbeitsmarktservice rückerstattet bekommen.
Gemeinsam mit der Verlängerung um drei Monate wurde auch angekündigt, dass die Corona-Kurzarbeit nach ihrer inzwischen vierten Phase schrittweise auslaufen soll, sofern das Infektionsgeschehen und die Lage am Arbeitsmarkt einen solchen Schritt zulassen werden. Stattdessen sollen andere Angebote zur Arbeitsplatzsicherung bereitgestellt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem bleibt die gesetzliche Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells abzuwarten. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.
Stand: 04. März 2021
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