„Ausfallsbonus“: Was gilt neu für den Betrachtungszeitraum März?
Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um ...
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Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände ...
Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis ...
Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen ...
Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen ...
Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung ...
Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende ...
Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des ...
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf ...
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind ...
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf ...
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter ...
Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig ...
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.
Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,
Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.
Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
Stand: 24. Februar 2021
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