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Artikel der Ausgabe April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Beschäftigungsbonus

Beschäftigungsbonus

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den ...

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen ...

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch ...

Steuerfreie „Essens-Marken“

Steuerfreie „Essens-Marken“

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte ...

Reklamationen als Chance?

Reklamationen als Chance?

Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016

Illustration

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.

Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht

Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen
  • oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

Vereinfachung und Rechtssicherheit

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, und somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.

Stand: 29. März 2017

Bild: Visions-AD - Fotolia.com

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