Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren ...
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren ...
In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des Dezember-Umsatzersatzes ...
In vielen Unternehmen werden im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen.
Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch ...
Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab ...
Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos.
Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und ...
Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten ...
Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses
Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von ...
Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und ...
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen ...
Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Diese Zulagen sind sozialversicherungsfrei und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) oder Kommunalsteuer (KommSt) an.
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.
Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020
Stand: 24. November 2020
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Startup Mitarbeiterrabatt Finanzplan Vorsteuererstattung Marketing Steuerermäßigung Mitteilungspflicht Urlaubsgeld Steuerung Kassennachschau Höchstgericht Österreich Rückerstattung Verkehrsabsetzbetrag Impressum Steuerstundung Bücher Drittland Stundung Zahlungsschwierigkeiten Zeitfenster Arbeitsstunden Vermietung geringfügige Beschäftigung Umsatzsteuervoranmeldung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: