Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?
Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz ...
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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und ...
Fixkostenzuschuss Phase 2
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine ...
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das ...
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Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, ...
Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in ...
Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden.
Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur ...
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.
Stand: 27. August 2020
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