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Artikel der Ausgabe Oktober 2018

Was ändert sich 2019 bei den Meldungen an die Sozialversicherung?

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Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft ...

Was ist die Genehmigungs-Freistellungsverordnung?

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Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

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Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen.

Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?

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Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % ...

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2019

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Regelbedarfssätze für das Jahr 2019

SVA-Krankenversicherung: Sachleistung oder Geldleistung?

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Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den ...

So können Sie den Unternehmergeist Ihrer Mitarbeiter fördern

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Wachsen Unternehmen, so nehmen meist auch die bürokratischen Strukturen zu und ...

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2019

Illustration

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2019:

Altersgruppe 2018
0 – 3 Jahre € 208,00
3 – 6 Jahre € 267,00
6 – 10 Jahre € 344,00
10 – 15 Jahre € 392,00
15 – 19 Jahre € 463,00
19 – 28 Jahre € 580,00

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird ab 2019 die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt.

Stand: 25. September 2018

Bild: ulkas - stock.adobe.com

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