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Artikel der Ausgabe Mai 2016

Grundstückswert-Rechner online!

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Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

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Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte ...

Wie hoch sind die Zinsen?

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Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in ...

Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

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Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform ...

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen ...

Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

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Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale ...

Veränderungsprozesse steuern

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Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Illustration

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:

  • Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
  • Werkzeuggelder,
  • Prämien für Diensterfindungen
  • Jubiläumsgeld.

Mitarbeiterrabatte

Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.

Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
  • die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,
  • der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.

Freiwillige soziale Zuwendungen

Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.

  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).

Stand: 28. April 2016

Bild: eccolo - Fotolia.com

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