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Artikel der Ausgabe März 2015

Strafen bei Unterentlohnung stark angehoben: Welches Strafausmaß gilt seit Jahresbeginn?

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Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ...

Hätte der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wissen müssen?

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Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt Kosten des Zwangsausgleichs: Ist das eine Betriebsausgabe?

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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der ...

Vertreterpauschale

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Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd ...

Neuerungen bei der SVA

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Die endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ...

Lohnsteuerrichtlinien: 2. Wartungserlass 2014

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Bisher waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein ...

Kleine Geschenke erhalten die Kundenbeziehung

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Vertreterpauschale

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Werbungskosten

Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.

Berufsgruppenpauschale

Bestimmte Berufsgruppen können (statt dem allgemeinen) höhere Werbungskostenpauschalen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ein eigenes Pauschale gibt es z.B. für Vertreter. Sie dürfen fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich geltend machen.

Vertreterpauschale nur, wenn auch Geschäfte abgeschlossen werden

Um das Vertreterpauschale geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Dazu gehört neben der Außendiensttätigkeit auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Die Hälfte der Gesamtarbeitszeit muss allerdings im Außendienst verbracht werden.

Nach der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien fallen unter diese Bestimmung nur Arbeitnehmer, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung sowie des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Andere Außendienstmitarbeiter, deren vorrangiges Ziel nicht Geschäftsabschlüsse sind, zählen nicht zur Gruppe der Vertreter, die das Pauschale in Anspruch nehmen dürfen. Als Beispiel dafür werden unter anderem Pharmareferenten und -vertreter im Sinne des Arzneimittelgesetzes angeführt.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

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