Neues zur Steuerreform: Was steht im Begutachtungsentwurf?
Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang ...
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Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, ...
Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die ...
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro ...
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der ...
Auf der Rückseite der e-Card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ...
Übersteigt das Entgelt eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust z. B. der ...
Weg vom Gießkannenprinzip, hin zu Werbebotschaften, die direkt auf die Zielgruppe ...
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Arbeitsjahr – bei über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.
Bei der Berechnung der Jahre werden angerechnet:
Achtung: Zu beachten sind auch die maximalen Anrechnungsjahre bei einem Zusammentreffen mehrerer verschiedener Vordienstzeiten.
Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Urlaubsvorgriff zulässig. In einer Entscheidung vom Jänner 2015 stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar, dass dafür eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig ist. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch ist laut OGH nicht möglich.
Das Urlaubsgesetz sieht nur die Übertragung von nicht verbrauchtem Urlaubsanspruch auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen.
Eine gekündigte Angestellte klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf € 1.070,26 Urlaubsersatzleistung. Der ehemalige Arbeitgeber bestritt dies und beantragte eine Klageabweisung, weil seiner Meinung nach der gesamte Urlaub verbraucht wurde.
Der OGH gab der ehemaligen Angestellten recht. Der Arbeitgeber hätte eine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs nachweisen müssen. Da er dies nicht konnte, geht das Gericht davon aus, dass der ehemaligen Mitarbeiterin ein zusätzlicher Urlaub gewährt wurde, der über den Mindestanspruch hinausging.
Stand: 29. Mai 2015
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