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Artikel der Ausgabe Juli 2022

Wie ist die neue Kurzarbeit ab Juli 2022 geregelt?

Wie ist die neue Kurzarbeit ab Juli 2022 geregelt?

Übersicht über die Regelungen der neuen Kurzarbeit ab Juli 2022

Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?

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Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen.

Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich abzugsfähig?

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Welchen betraglichen Beschränkungen unterliegt der Spendenabzug für die Ukraine?

Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen

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Unterliegen Abfertigungen aus Sozialplänen dem Betriebsausgabenabzugsverbot?

Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023

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Dies betrifft Wohnraum den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt ...

Ist eine Pendlerpauschale bei Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber möglich?
Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Eine verlängerte Frist für die Offenlegung und Aufstellung von Jahresabschlüssen wurde ...

Wie wurde der Familienbonus Plus erhöht?

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Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform und Teuerungsentlastungspaket.

Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ...

Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Illustration

Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.

Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses (Aufstellungsfrist) wird von fünf auf neun Monate erstreckt.

In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: skywalk154 - stock.adobe.com

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