Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
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Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig. Ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich, so muss diese Person grundsätzlich alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) der österreichischen Einkommensteuer unterwerfen.
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zwar in Österreich bestimmte Einkünfte erzielen, aber in Österreich weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte, im Einkommensteuergesetz ausdrücklich aufgezählte Einkünfte. Hier ist in der Regel ein Bezug zum Inland erforderlich. So sind beispielsweise (unvollständige Auswahl) Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, die Vermietung einer in Österreich gelegenen Ferienwohnung oder grundsätzlich auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unter bestimmten Voraussetzungen), die im Inland ausgeübt wird, beschränkt steuerpflichtig.
Verfügt man im Bundesgebiet über eine Wohnung, die man selbst auch längerfristig als solche nutzt, so hat man einen Wohnsitz. Die Wohnung muss dabei nicht der Hauptwohnsitz sein, muss aber zum Wohnen auch tatsächlich geeignet sein. Die Nutzung muss dabei nicht ununterbrochen aber zumindest wiederkehrend sein. Laut Zweitwohnsitzverordnung wird für bestimmte Abgabepflichtige in der Regel ein Wohnsitz nur dann begründet, wenn die inländische Wohnung an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
Personen, die sich in Österreich für längere Zeit aufhalten, also z. B. nicht nur hier auf Urlaub sind, können in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hält man sich in Österreich sechs Monate oder länger auf, so begründet man rückwirkend einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Staatsbürgerschaft der Person ist für diese Beurteilung irrelevant.
Für die Steuerpflicht ist neben den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes das jeweils mit dem ausländischen Staat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Bestimmungen zur Berechnung der Steuer.
Stand: 25. Juni 2019
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