Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im ...
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im ...
Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen.
Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich ...
Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der ...
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist ...
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der ...
Werte für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze.
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet auf-bewahrt werden.
Stand: 19. Dezember 2019
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Abgabe Stromverbrauch Wertsteigerungen UVA Gastgewerbe elektronische Rechnung Sozialversicherungszuordnungsgesetz Abzugsteuer Mitversicherung Betriebsveranstaltung Herstellungskosten MOSS-Steuererklärung Nächtigungsgeld Legal Entity Identifier Fristverlängerung Spendenbestätigung Höchstbeitragsgrundlage Steuerreformgesetz Kapitalertragsteuer Blog Auslandszahlungen Finanzplan Kinderabsetzbetrag Schulden Höchstgericht Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: