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Artikel der Ausgabe Dezember 2021

Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?

Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?

Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ...

Sind COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen aus 2021 steuerfrei?

Sind COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen aus 2021 steuerfrei?

Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 ...

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. ...

Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht.

Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns ...

Welche Zahlungserleichterungen der Finanz auf Grund des Lockdowns gibt es?

Welche Zahlungserleichterungen der Finanz auf Grund des Lockdowns gibt es?

Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben ...

Was ändert sich beim Härtefall-Fonds?

Was ändert sich beim Härtefall-Fonds?

Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert.

Was regelt die neue Restrukturierungsordnung?

Was regelt die neue Restrukturierungsordnung?

In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in ...

Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?

Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- ...

Wird die Lieferfrist der NoVA-Übergangsregelung verlängert?

Wird die Lieferfrist der NoVA-Übergangsregelung verlängert?

Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von ...

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2022

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2022

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltvorschuss 2022

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltvorschuss 2022

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die ...

Haben Sie einen Plan für das Onboarding von neuen Mitarbeitern?

Haben Sie einen Plan für das Onboarding von neuen Mitarbeitern?

Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige ...

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?

Illustration

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021.

Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.

In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.

Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich Anzahlungen folgende Vorgangsweise vor:

Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.

Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.

Stand: 17. Dezember 2021

Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com

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