Was ändert sich beim Kfz-Sachbezug?
Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter ...
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Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine ...
Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie Raummiete oder eine ...
Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte Aushilfen steuerfrei im ...
Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein ...
Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. ...
Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenintensivere Arbeitsmittel ...
Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wie ein Mitarbeiter ...
Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu. Die Höhe des jährlichen Freibetrages richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung. Bereits ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 gelten durch das Steuerreformgesetz 2020 folgende neue Freibeträge:
Minderung der Erwerbstätigkeit | Freibetrag ab VZ 2019 | Freibetrag bis VZ 2018 |
25 % bis 34 % | € 124,00 | € 75,00 |
35 % bis 44 % | € 164,00 | € 99,00 |
45 % bis 54 % | € 401,00 | € 243,00 |
55 % bis 64 % | € 486,00 | € 294,00 |
65 % bis 74 % | € 599,00 | € 363,00 |
75 % bis 84 % | € 718,00 | € 435,00 |
85 % bis 94 % | € 837,00 | € 507,00 |
ab 95 % | € 1.198,00 | € 726,00 |
Stand: 26. November 2019
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