Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?
Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch ...
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Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes ...
Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.
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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden).
Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:
Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).
Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar.
Die kürzlich gewarteten Einkommensteuerrichtlinien legen dazu nun die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wie folgt dar:
Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist. Der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt deshalb voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Stand: 27. Juli 2021
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