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Artikel der Ausgabe August 2021

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

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Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch ...

Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?

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Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes ...

Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

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Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.

Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?

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Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf ...

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?
Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?

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In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium ...

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

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Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum ...

Wie können Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht geben?

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Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden ...

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

Illustration

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden).

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:

  • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.
  • Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.
  • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.
  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar.

Die kürzlich gewarteten Einkommensteuerrichtlinien legen dazu nun die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wie folgt dar:

Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist. Der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt deshalb voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: funtap - stock.adobe.com

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