Coronavirus: Welche Neuerungen bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den ...
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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele ...
Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur ...
Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds
Das neue Corona-Kurarbeitsmodell
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung ...
Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von ...
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen ...
Bis zum Ende des Stundungszeitraumes kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf ...
Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten ...
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Bis zum Ende des Stundungszeitraumes, spätestens jedoch am 30. September 2020, kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden. Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.
Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Danach erhöht sich der Prozentsatz der Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Stand: 16. September 2020
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